MASCHINENBAU FEIK GmbH & Co. KG Vördenerstr. 113 49565 Bramsche

Persönlich haftende Gesellschafterin:

Feik-Geschäftsführungs-GmbH

Sitz Bramsche-Lappenstuhl

eingetragen beim Amtsgericht Osnabrück HRA 20245

Geschäftsführer: Thomas Feik

Vertretungsberechtigter Geschäftsführer:     Thomas Feik

Geschäftsführer:  Thomas Feik

Handelsregister:  Amtsgericht Osnabrück HRA 7030

Web:  www.feik-maschinenbau.de

 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz:

DE 213662386

Telefon O5468 9 23 40 Fax O5468 9 23 424 info@feik-maschinenbau.de
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG 49565 Bramsche Vördener Str. 113 Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin: Feik-Geschäftsführungs-GmbH Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Geschäftsführer: Thomas Feik Eingetragen beim Amtsgericht Osnabrück HRA 7030 (Stand: September 2011) § 1 Allgemeines – Geltungsbereich Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden eine Dienstleistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 310 Abs. 1, 14 BGB. § 2 Angebotsunterlagen An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Beschreibungen, Mustern, Kostenvoranschlägen und sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und ggf. Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. An individuell ausgearbeitete Angebote halten wir uns vier Wochen ab dem Datum des Angebotes gebunden. § 3 Preise, Zahlungsbedingungen Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Bei Warenlieferungen ist, sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist die Rechnung ohne Abzug innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln zum Zahlungsverzug. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 4 Selbstbelieferungsvorbehalt Soweit wir für die Erfüllung der uns obliegenden Pflichten auf Vorlieferungen oder Vorleistungen Dritter angewiesen sind, übernehmen wir nicht das Risiko für die rechtzeitige Lieferung oder Leistung des Vorlieferanten. Sofern der Dritte trotz Abschlusses eines entsprechenden Vertrages seinerseits nicht liefert oder leistet, sind wir berechtigt, von dem Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir werden im Falle des Rücktritts Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten. § 5 Lieferzeit Termine oder Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Die Einhaltung von vereinbarten Terminen oder Fristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die vollständige Erfüllung etwaiger Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. § 6 Eigentumsvorbehalt Soweit wir Ware an den Kunden liefern, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt für uns. Das Miteigentum an dem aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstand (Neuware) steht uns in dem Maße zu, wie es sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind der Kunde und wir uns darüber einig, dass der Kunde uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware einräumt. Im Falle der Veräußerung der gelieferten Ware oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer Erklärungen bedarf. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware oder der Neuware untersagt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer zu vereinbaren, dass der Abnehmer erst mit der vollständigen Zahlung Eigentum erwirbt. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. § 7 Pflicht zur zeitnahen Mängelrüge Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel von uns gelieferter Ware oder von uns erbrachter Leistungen unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder der Leistung schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben. § 8 Mängel der Leistungen bzw. der von uns gelieferten Ware Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die von uns erbrachte Lieferung/Leistung nur unerheblich von der Vereinbarung abweicht oder die Brauchbarkeit der Lieferungen/Leistungen für den Kunden nur unerheblich beeinträchtigt ist. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neuherstellung, sondern nur zur Nachbesserung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Kunde berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen kommt aber erst dann in Betracht, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Im Übrigen richtet sich die Mängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. § 9 Verzögerung oder Unmöglichkeit Wir haften bei Unmöglichkeit oder bei Verzögerung der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn ein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung verursacht hat. Unsere Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Abs. 1 wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf die Höhe der Auftragssumme begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten nicht bei der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 10 Begrenzung der Schadensersatzhaftung Wir haften in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn die Haftung durch einen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgelöst wurde. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 aufgeführten Ausnahmefälle vor. Unsere Haftung ist auch im Übrigen in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 3 dieses Absatzes genannten Ausnahmefälle vor. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Die Haftung für Unmöglichkeit und Verzug bestimmt sich jedoch nach § 9. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 11 Verjährung Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferung/Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen, und zwar unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe: die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung des Liefergegenstandes und/oder bei Erbringung bzw. Abnahme der Leistung. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 12 Sonstiges Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist Osnabrück. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. 12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner nicht berührt.
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Telefon O5468 9 23 40 Fax O5468 9 23 424 info@feik-maschinenbau.de
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG 49565 Bramsche Vördener Str. 113 Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin: Feik-Geschäftsführungs-GmbH Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Geschäftsführer: Thomas Feik Eingetragen beim Amtsgericht Osnabrück HRA 7030 (Stand: September 2011) § 1 Allgemeines – Geltungsbereich Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden eine Dienstleistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 310 Abs. 1, 14 BGB. § 2 Angebotsunterlagen An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Beschreibungen, Mustern, Kostenvoranschlägen und sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und ggf. Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. An individuell ausgearbeitete Angebote halten wir uns vier Wochen ab dem Datum des Angebotes gebunden. § 3 Preise, Zahlungsbedingungen Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Bei Warenlieferungen ist, sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist die Rechnung ohne Abzug innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln zum Zahlungsverzug. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 4 Selbstbelieferungsvorbehalt Soweit wir für die Erfüllung der uns obliegenden Pflichten auf Vorlieferungen oder Vorleistungen Dritter angewiesen sind, übernehmen wir nicht das Risiko für die rechtzeitige Lieferung oder Leistung des Vorlieferanten. Sofern der Dritte trotz Abschlusses eines entsprechenden Vertrages seinerseits nicht liefert oder leistet, sind wir berechtigt, von dem Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir werden im Falle des Rücktritts Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten. § 5 Lieferzeit Termine oder Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Die Einhaltung von vereinbarten Terminen oder Fristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die vollständige Erfüllung etwaiger Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. § 6 Eigentumsvorbehalt Soweit wir Ware an den Kunden liefern, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt für uns. Das Miteigentum an dem aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstand (Neuware) steht uns in dem Maße zu, wie es sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind der Kunde und wir uns darüber einig, dass der Kunde uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware einräumt. Im Falle der Veräußerung der gelieferten Ware oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer Erklärungen bedarf. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware oder der Neuware untersagt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer zu vereinbaren, dass der Abnehmer erst mit der vollständigen Zahlung Eigentum erwirbt. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. § 7 Pflicht zur zeitnahen Mängelrüge Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel von uns gelieferter Ware oder von uns erbrachter Leistungen unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder der Leistung schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben. § 8 Mängel der Leistungen bzw. der von uns gelieferten Ware Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die von uns erbrachte Lieferung/Leistung nur unerheblich von der Vereinbarung abweicht oder die Brauchbarkeit der Lieferungen/Leistungen für den Kunden nur unerheblich beeinträchtigt ist. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neuherstellung, sondern nur zur Nachbesserung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Kunde berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen kommt aber erst dann in Betracht, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Im Übrigen richtet sich die Mängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. § 9 Verzögerung oder Unmöglichkeit Wir haften bei Unmöglichkeit oder bei Verzögerung der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn ein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung verursacht hat. Unsere Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Abs. 1 wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf die Höhe der Auftragssumme begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten nicht bei der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 10 Begrenzung der Schadensersatzhaftung Wir haften in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn die Haftung durch einen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgelöst wurde. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 aufgeführten Ausnahmefälle vor. Unsere Haftung ist auch im Übrigen in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 3 dieses Absatzes genannten Ausnahmefälle vor. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Die Haftung für Unmöglichkeit und Verzug bestimmt sich jedoch nach § 9. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 11 Verjährung Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferung/Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen, und zwar unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe: die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung des Liefergegenstandes und/oder bei Erbringung bzw. Abnahme der Leistung. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 12 Sonstiges Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist Osnabrück. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. 12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner nicht berührt.
MASCHINENBAU FEIK GmbH & Co. KG Vördenerstr. 113 49565 Bramsche
Telefon O5468 9 23 40 Fax O5468 9 23 424 info@feik-maschinenbau.de
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG 49565 Bramsche Vördener Str. 113 Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin: Feik-Geschäftsführungs-GmbH Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Geschäftsführer: Thomas Feik Eingetragen beim Amtsgericht Osnabrück HRA 7030 (Stand: September 2011) § 1 Allgemeines – Geltungsbereich Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden eine Dienstleistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 310 Abs. 1, 14 BGB. § 2 Angebotsunterlagen An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Beschreibungen, Mustern, Kostenvoranschlägen und sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und ggf. Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. An individuell ausgearbeitete Angebote halten wir uns vier Wochen ab dem Datum des Angebotes gebunden. § 3 Preise, Zahlungsbedingungen Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Bei Warenlieferungen ist, sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist die Rechnung ohne Abzug innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln zum Zahlungsverzug. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 4 Selbstbelieferungsvorbehalt Soweit wir für die Erfüllung der uns obliegenden Pflichten auf Vorlieferungen oder Vorleistungen Dritter angewiesen sind, übernehmen wir nicht das Risiko für die rechtzeitige Lieferung oder Leistung des Vorlieferanten. Sofern der Dritte trotz Abschlusses eines entsprechenden Vertrages seinerseits nicht liefert oder leistet, sind wir berechtigt, von dem Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir werden im Falle des Rücktritts Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten. § 5 Lieferzeit Termine oder Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Die Einhaltung von vereinbarten Terminen oder Fristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die vollständige Erfüllung etwaiger Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. § 6 Eigentumsvorbehalt Soweit wir Ware an den Kunden liefern, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt für uns. Das Miteigentum an dem aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstand (Neuware) steht uns in dem Maße zu, wie es sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind der Kunde und wir uns darüber einig, dass der Kunde uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware einräumt. Im Falle der Veräußerung der gelieferten Ware oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer Erklärungen bedarf. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware oder der Neuware untersagt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer zu vereinbaren, dass der Abnehmer erst mit der vollständigen Zahlung Eigentum erwirbt. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. § 7 Pflicht zur zeitnahen Mängelrüge Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel von uns gelieferter Ware oder von uns erbrachter Leistungen unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder der Leistung schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben. § 8 Mängel der Leistungen bzw. der von uns gelieferten Ware Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die von uns erbrachte Lieferung/Leistung nur unerheblich von der Vereinbarung abweicht oder die Brauchbarkeit der Lieferungen/Leistungen für den Kunden nur unerheblich beeinträchtigt ist. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neuherstellung, sondern nur zur Nachbesserung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Kunde berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen kommt aber erst dann in Betracht, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Im Übrigen richtet sich die Mängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. § 9 Verzögerung oder Unmöglichkeit Wir haften bei Unmöglichkeit oder bei Verzögerung der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn ein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung verursacht hat. Unsere Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Abs. 1 wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf die Höhe der Auftragssumme begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten nicht bei der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 10 Begrenzung der Schadensersatzhaftung Wir haften in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn die Haftung durch einen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgelöst wurde. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 aufgeführten Ausnahmefälle vor. Unsere Haftung ist auch im Übrigen in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 3 dieses Absatzes genannten Ausnahmefälle vor. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Die Haftung für Unmöglichkeit und Verzug bestimmt sich jedoch nach § 9. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 11 Verjährung Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferung/Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen, und zwar unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe: die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung des Liefergegenstandes und/oder bei Erbringung bzw. Abnahme der Leistung. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 12 Sonstiges Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist Osnabrück. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. 12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner nicht berührt.
MASCHINENBAU FEIK GmbH & Co. KG Vördenerstr. 113 49565 Bramsche
Telefon O5468 9 23 40 Fax O5468 9 23 424 info@feik-maschinenbau.de
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG 49565 Bramsche Vördener Str. 113 Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin: Feik-Geschäftsführungs-GmbH Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Geschäftsführer: Thomas Feik Eingetragen beim Amtsgericht Osnabrück HRA 7030 (Stand: September 2011) § 1 Allgemeines – Geltungsbereich Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden eine Dienstleistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 310 Abs. 1, 14 BGB. § 2 Angebotsunterlagen An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Beschreibungen, Mustern, Kostenvoranschlägen und sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und ggf. Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. An individuell ausgearbeitete Angebote halten wir uns vier Wochen ab dem Datum des Angebotes gebunden. § 3 Preise, Zahlungsbedingungen Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Bei Warenlieferungen ist, sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist die Rechnung ohne Abzug innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln zum Zahlungsverzug. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 4 Selbstbelieferungsvorbehalt Soweit wir für die Erfüllung der uns obliegenden Pflichten auf Vorlieferungen oder Vorleistungen Dritter angewiesen sind, übernehmen wir nicht das Risiko für die rechtzeitige Lieferung oder Leistung des Vorlieferanten. Sofern der Dritte trotz Abschlusses eines entsprechenden Vertrages seinerseits nicht liefert oder leistet, sind wir berechtigt, von dem Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir werden im Falle des Rücktritts Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten. § 5 Lieferzeit Termine oder Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Die Einhaltung von vereinbarten Terminen oder Fristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die vollständige Erfüllung etwaiger Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. § 6 Eigentumsvorbehalt Soweit wir Ware an den Kunden liefern, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt für uns. Das Miteigentum an dem aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstand (Neuware) steht uns in dem Maße zu, wie es sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind der Kunde und wir uns darüber einig, dass der Kunde uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware einräumt. Im Falle der Veräußerung der gelieferten Ware oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer Erklärungen bedarf. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware oder der Neuware untersagt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer zu vereinbaren, dass der Abnehmer erst mit der vollständigen Zahlung Eigentum erwirbt. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. § 7 Pflicht zur zeitnahen Mängelrüge Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel von uns gelieferter Ware oder von uns erbrachter Leistungen unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder der Leistung schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben. § 8 Mängel der Leistungen bzw. der von uns gelieferten Ware Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die von uns erbrachte Lieferung/Leistung nur unerheblich von der Vereinbarung abweicht oder die Brauchbarkeit der Lieferungen/Leistungen für den Kunden nur unerheblich beeinträchtigt ist. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neuherstellung, sondern nur zur Nachbesserung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Kunde berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen kommt aber erst dann in Betracht, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Im Übrigen richtet sich die Mängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. § 9 Verzögerung oder Unmöglichkeit Wir haften bei Unmöglichkeit oder bei Verzögerung der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn ein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung verursacht hat. Unsere Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Abs. 1 wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf die Höhe der Auftragssumme begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten nicht bei der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 10 Begrenzung der Schadensersatzhaftung Wir haften in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn die Haftung durch einen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgelöst wurde. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 aufgeführten Ausnahmefälle vor. Unsere Haftung ist auch im Übrigen in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 3 dieses Absatzes genannten Ausnahmefälle vor. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Die Haftung für Unmöglichkeit und Verzug bestimmt sich jedoch nach § 9. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 11 Verjährung Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferung/Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen, und zwar unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe: die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung des Liefergegenstandes und/oder bei Erbringung bzw. Abnahme der Leistung. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 12 Sonstiges Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist Osnabrück. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. 12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner nicht berührt.
MASCHINENBAU FEIK GmbH & Co. KG Vördenerstr. 113 49565 Bramsche
Telefon O5468 9 23 40 Fax O5468 9 23 424 info@feik-maschinenbau.de
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG 49565 Bramsche Vördener Str. 113 Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin: Feik-Geschäftsführungs-GmbH Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Geschäftsführer: Thomas Feik Eingetragen beim Amtsgericht Osnabrück HRA 7030 (Stand: September 2011) § 1 Allgemeines – Geltungsbereich Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden eine Dienstleistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 310 Abs. 1, 14 BGB. § 2 Angebotsunterlagen An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Beschreibungen, Mustern, Kostenvoranschlägen und sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und ggf. Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. An individuell ausgearbeitete Angebote halten wir uns vier Wochen ab dem Datum des Angebotes gebunden. § 3 Preise, Zahlungsbedingungen Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Bei Warenlieferungen ist, sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist die Rechnung ohne Abzug innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln zum Zahlungsverzug. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 4 Selbstbelieferungsvorbehalt Soweit wir für die Erfüllung der uns obliegenden Pflichten auf Vorlieferungen oder Vorleistungen Dritter angewiesen sind, übernehmen wir nicht das Risiko für die rechtzeitige Lieferung oder Leistung des Vorlieferanten. Sofern der Dritte trotz Abschlusses eines entsprechenden Vertrages seinerseits nicht liefert oder leistet, sind wir berechtigt, von dem Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir werden im Falle des Rücktritts Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten. § 5 Lieferzeit Termine oder Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Die Einhaltung von vereinbarten Terminen oder Fristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die vollständige Erfüllung etwaiger Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. § 6 Eigentumsvorbehalt Soweit wir Ware an den Kunden liefern, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt für uns. Das Miteigentum an dem aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstand (Neuware) steht uns in dem Maße zu, wie es sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind der Kunde und wir uns darüber einig, dass der Kunde uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware einräumt. Im Falle der Veräußerung der gelieferten Ware oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer Erklärungen bedarf. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware oder der Neuware untersagt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer zu vereinbaren, dass der Abnehmer erst mit der vollständigen Zahlung Eigentum erwirbt. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. § 7 Pflicht zur zeitnahen Mängelrüge Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel von uns gelieferter Ware oder von uns erbrachter Leistungen unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder der Leistung schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben. § 8 Mängel der Leistungen bzw. der von uns gelieferten Ware Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die von uns erbrachte Lieferung/Leistung nur unerheblich von der Vereinbarung abweicht oder die Brauchbarkeit der Lieferungen/Leistungen für den Kunden nur unerheblich beeinträchtigt ist. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neuherstellung, sondern nur zur Nachbesserung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Kunde berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen kommt aber erst dann in Betracht, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Im Übrigen richtet sich die Mängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. § 9 Verzögerung oder Unmöglichkeit Wir haften bei Unmöglichkeit oder bei Verzögerung der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn ein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung verursacht hat. Unsere Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Abs. 1 wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf die Höhe der Auftragssumme begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten nicht bei der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 10 Begrenzung der Schadensersatzhaftung Wir haften in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn die Haftung durch einen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgelöst wurde. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 aufgeführten Ausnahmefälle vor. Unsere Haftung ist auch im Übrigen in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 3 dieses Absatzes genannten Ausnahmefälle vor. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Die Haftung für Unmöglichkeit und Verzug bestimmt sich jedoch nach § 9. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 11 Verjährung Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferung/Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen, und zwar unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe: die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung des Liefergegenstandes und/oder bei Erbringung bzw. Abnahme der Leistung. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 12 Sonstiges Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist Osnabrück. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. 12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner nicht berührt.
MASCHINENBAU FEIK GmbH & Co. KG Vördenerstr. 113 49565 Bramsche
Telefon O5468 9 23 40 Fax O5468 9 23 424 info@feik-maschinenbau.de
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG 49565 Bramsche Vördener Str. 113 Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin: Feik-Geschäftsführungs-GmbH Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Geschäftsführer: Thomas Feik Eingetragen beim Amtsgericht Osnabrück HRA 7030 (Stand: September 2011) § 1 Allgemeines – Geltungsbereich Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden eine Dienstleistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 310 Abs. 1, 14 BGB. § 2 Angebotsunterlagen An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Beschreibungen, Mustern, Kostenvoranschlägen und sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und ggf. Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. An individuell ausgearbeitete Angebote halten wir uns vier Wochen ab dem Datum des Angebotes gebunden. § 3 Preise, Zahlungsbedingungen Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Bei Warenlieferungen ist, sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist die Rechnung ohne Abzug innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln zum Zahlungsverzug. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 4 Selbstbelieferungsvorbehalt Soweit wir für die Erfüllung der uns obliegenden Pflichten auf Vorlieferungen oder Vorleistungen Dritter angewiesen sind, übernehmen wir nicht das Risiko für die rechtzeitige Lieferung oder Leistung des Vorlieferanten. Sofern der Dritte trotz Abschlusses eines entsprechenden Vertrages seinerseits nicht liefert oder leistet, sind wir berechtigt, von dem Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir werden im Falle des Rücktritts Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten. § 5 Lieferzeit Termine oder Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Die Einhaltung von vereinbarten Terminen oder Fristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die vollständige Erfüllung etwaiger Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. § 6 Eigentumsvorbehalt Soweit wir Ware an den Kunden liefern, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt für uns. Das Miteigentum an dem aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstand (Neuware) steht uns in dem Maße zu, wie es sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind der Kunde und wir uns darüber einig, dass der Kunde uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware einräumt. Im Falle der Veräußerung der gelieferten Ware oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer Erklärungen bedarf. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware oder der Neuware untersagt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer zu vereinbaren, dass der Abnehmer erst mit der vollständigen Zahlung Eigentum erwirbt. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. § 7 Pflicht zur zeitnahen Mängelrüge Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel von uns gelieferter Ware oder von uns erbrachter Leistungen unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder der Leistung schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben. § 8 Mängel der Leistungen bzw. der von uns gelieferten Ware Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die von uns erbrachte Lieferung/Leistung nur unerheblich von der Vereinbarung abweicht oder die Brauchbarkeit der Lieferungen/Leistungen für den Kunden nur unerheblich beeinträchtigt ist. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neuherstellung, sondern nur zur Nachbesserung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Kunde berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen kommt aber erst dann in Betracht, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Im Übrigen richtet sich die Mängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. § 9 Verzögerung oder Unmöglichkeit Wir haften bei Unmöglichkeit oder bei Verzögerung der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn ein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung verursacht hat. Unsere Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Abs. 1 wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf die Höhe der Auftragssumme begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten nicht bei der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 10 Begrenzung der Schadensersatzhaftung Wir haften in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn die Haftung durch einen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgelöst wurde. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 aufgeführten Ausnahmefälle vor. Unsere Haftung ist auch im Übrigen in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 3 dieses Absatzes genannten Ausnahmefälle vor. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Die Haftung für Unmöglichkeit und Verzug bestimmt sich jedoch nach § 9. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 11 Verjährung Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferung/Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen, und zwar unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe: die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung des Liefergegenstandes und/oder bei Erbringung bzw. Abnahme der Leistung. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 12 Sonstiges Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist Osnabrück. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. 12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner nicht berührt.
MASCHINENBAU FEIK GmbH & Co. KG Vördenerstr. 113 49565 Bramsche
Telefon O5468 9 23 40 Fax O5468 9 23 424 info@feik-maschinenbau.de
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG 49565 Bramsche Vördener Str. 113 Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin: Feik-Geschäftsführungs-GmbH Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Geschäftsführer: Thomas Feik Eingetragen beim Amtsgericht Osnabrück HRA 7030 (Stand: September 2011) § 1 Allgemeines – Geltungsbereich Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden eine Dienstleistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 310 Abs. 1, 14 BGB. § 2 Angebotsunterlagen An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Beschreibungen, Mustern, Kostenvoranschlägen und sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und ggf. Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. An individuell ausgearbeitete Angebote halten wir uns vier Wochen ab dem Datum des Angebotes gebunden. § 3 Preise, Zahlungsbedingungen Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Bei Warenlieferungen ist, sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist die Rechnung ohne Abzug innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln zum Zahlungsverzug. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 4 Selbstbelieferungsvorbehalt Soweit wir für die Erfüllung der uns obliegenden Pflichten auf Vorlieferungen oder Vorleistungen Dritter angewiesen sind, übernehmen wir nicht das Risiko für die rechtzeitige Lieferung oder Leistung des Vorlieferanten. Sofern der Dritte trotz Abschlusses eines entsprechenden Vertrages seinerseits nicht liefert oder leistet, sind wir berechtigt, von dem Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir werden im Falle des Rücktritts Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten. § 5 Lieferzeit Termine oder Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Die Einhaltung von vereinbarten Terminen oder Fristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die vollständige Erfüllung etwaiger Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. § 6 Eigentumsvorbehalt Soweit wir Ware an den Kunden liefern, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt für uns. Das Miteigentum an dem aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstand (Neuware) steht uns in dem Maße zu, wie es sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind der Kunde und wir uns darüber einig, dass der Kunde uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware einräumt. Im Falle der Veräußerung der gelieferten Ware oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer Erklärungen bedarf. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware oder der Neuware untersagt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer zu vereinbaren, dass der Abnehmer erst mit der vollständigen Zahlung Eigentum erwirbt. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. § 7 Pflicht zur zeitnahen Mängelrüge Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel von uns gelieferter Ware oder von uns erbrachter Leistungen unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder der Leistung schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben. § 8 Mängel der Leistungen bzw. der von uns gelieferten Ware Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die von uns erbrachte Lieferung/Leistung nur unerheblich von der Vereinbarung abweicht oder die Brauchbarkeit der Lieferungen/Leistungen für den Kunden nur unerheblich beeinträchtigt ist. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neuherstellung, sondern nur zur Nachbesserung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Kunde berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen kommt aber erst dann in Betracht, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Im Übrigen richtet sich die Mängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. § 9 Verzögerung oder Unmöglichkeit Wir haften bei Unmöglichkeit oder bei Verzögerung der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn ein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung verursacht hat. Unsere Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Abs. 1 wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf die Höhe der Auftragssumme begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten nicht bei der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 10 Begrenzung der Schadensersatzhaftung Wir haften in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn die Haftung durch einen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgelöst wurde. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 aufgeführten Ausnahmefälle vor. Unsere Haftung ist auch im Übrigen in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 3 dieses Absatzes genannten Ausnahmefälle vor. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Die Haftung für Unmöglichkeit und Verzug bestimmt sich jedoch nach § 9. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 11 Verjährung Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferung/Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen, und zwar unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe: die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung des Liefergegenstandes und/oder bei Erbringung bzw. Abnahme der Leistung. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 12 Sonstiges Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist Osnabrück. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. 12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner nicht berührt.
MASCHINENBAU FEIK GmbH & Co. KG Vördenerstr. 113 49565 Bramsche
Telefon O5468 9 23 40 Fax O5468 9 23 424 info@feik-maschinenbau.de
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG 49565 Bramsche Vördener Str. 113 Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin: Feik-Geschäftsführungs-GmbH Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Geschäftsführer: Thomas Feik Eingetragen beim Amtsgericht Osnabrück HRA 7030 (Stand: September 2011) § 1 Allgemeines – Geltungsbereich Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden eine Dienstleistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 310 Abs. 1, 14 BGB. § 2 Angebotsunterlagen An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Beschreibungen, Mustern, Kostenvoranschlägen und sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und ggf. Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. An individuell ausgearbeitete Angebote halten wir uns vier Wochen ab dem Datum des Angebotes gebunden. § 3 Preise, Zahlungsbedingungen Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Bei Warenlieferungen ist, sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist die Rechnung ohne Abzug innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln zum Zahlungsverzug. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 4 Selbstbelieferungsvorbehalt Soweit wir für die Erfüllung der uns obliegenden Pflichten auf Vorlieferungen oder Vorleistungen Dritter angewiesen sind, übernehmen wir nicht das Risiko für die rechtzeitige Lieferung oder Leistung des Vorlieferanten. Sofern der Dritte trotz Abschlusses eines entsprechenden Vertrages seinerseits nicht liefert oder leistet, sind wir berechtigt, von dem Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir werden im Falle des Rücktritts Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten. § 5 Lieferzeit Termine oder Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Die Einhaltung von vereinbarten Terminen oder Fristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die vollständige Erfüllung etwaiger Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. § 6 Eigentumsvorbehalt Soweit wir Ware an den Kunden liefern, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt für uns. Das Miteigentum an dem aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstand (Neuware) steht uns in dem Maße zu, wie es sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind der Kunde und wir uns darüber einig, dass der Kunde uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware einräumt. Im Falle der Veräußerung der gelieferten Ware oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer Erklärungen bedarf. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware oder der Neuware untersagt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer zu vereinbaren, dass der Abnehmer erst mit der vollständigen Zahlung Eigentum erwirbt. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. § 7 Pflicht zur zeitnahen Mängelrüge Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel von uns gelieferter Ware oder von uns erbrachter Leistungen unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder der Leistung schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben. § 8 Mängel der Leistungen bzw. der von uns gelieferten Ware Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die von uns erbrachte Lieferung/Leistung nur unerheblich von der Vereinbarung abweicht oder die Brauchbarkeit der Lieferungen/Leistungen für den Kunden nur unerheblich beeinträchtigt ist. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neuherstellung, sondern nur zur Nachbesserung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Kunde berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen kommt aber erst dann in Betracht, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Im Übrigen richtet sich die Mängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. § 9 Verzögerung oder Unmöglichkeit Wir haften bei Unmöglichkeit oder bei Verzögerung der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn ein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung verursacht hat. Unsere Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Abs. 1 wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf die Höhe der Auftragssumme begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten nicht bei der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 10 Begrenzung der Schadensersatzhaftung Wir haften in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn die Haftung durch einen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgelöst wurde. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 aufgeführten Ausnahmefälle vor. Unsere Haftung ist auch im Übrigen in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 3 dieses Absatzes genannten Ausnahmefälle vor. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Die Haftung für Unmöglichkeit und Verzug bestimmt sich jedoch nach § 9. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 11 Verjährung Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferung/Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen, und zwar unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe: die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung des Liefergegenstandes und/oder bei Erbringung bzw. Abnahme der Leistung. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 12 Sonstiges Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist Osnabrück. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. 12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner nicht berührt.
MASCHINENBAU FEIK GmbH & Co. KG Vördenerstr. 113 49565 Bramsche
Telefon O5468 9 23 40 Fax O5468 9 23 424 info@feik-maschinenbau.de
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG 49565 Bramsche Vördener Str. 113 Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin: Feik-Geschäftsführungs-GmbH Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Geschäftsführer: Thomas Feik Eingetragen beim Amtsgericht Osnabrück HRA 7030 (Stand: September 2011) § 1 Allgemeines – Geltungsbereich Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden eine Dienstleistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 310 Abs. 1, 14 BGB. § 2 Angebotsunterlagen An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Beschreibungen, Mustern, Kostenvoranschlägen und sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und ggf. Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. An individuell ausgearbeitete Angebote halten wir uns vier Wochen ab dem Datum des Angebotes gebunden. § 3 Preise, Zahlungsbedingungen Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Bei Warenlieferungen ist, sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist die Rechnung ohne Abzug innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln zum Zahlungsverzug. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 4 Selbstbelieferungsvorbehalt Soweit wir für die Erfüllung der uns obliegenden Pflichten auf Vorlieferungen oder Vorleistungen Dritter angewiesen sind, übernehmen wir nicht das Risiko für die rechtzeitige Lieferung oder Leistung des Vorlieferanten. Sofern der Dritte trotz Abschlusses eines entsprechenden Vertrages seinerseits nicht liefert oder leistet, sind wir berechtigt, von dem Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir werden im Falle des Rücktritts Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten. § 5 Lieferzeit Termine oder Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Die Einhaltung von vereinbarten Terminen oder Fristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die vollständige Erfüllung etwaiger Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. § 6 Eigentumsvorbehalt Soweit wir Ware an den Kunden liefern, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt für uns. Das Miteigentum an dem aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstand (Neuware) steht uns in dem Maße zu, wie es sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind der Kunde und wir uns darüber einig, dass der Kunde uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware einräumt. Im Falle der Veräußerung der gelieferten Ware oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer Erklärungen bedarf. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware oder der Neuware untersagt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer zu vereinbaren, dass der Abnehmer erst mit der vollständigen Zahlung Eigentum erwirbt. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. § 7 Pflicht zur zeitnahen Mängelrüge Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel von uns gelieferter Ware oder von uns erbrachter Leistungen unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder der Leistung schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben. § 8 Mängel der Leistungen bzw. der von uns gelieferten Ware Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die von uns erbrachte Lieferung/Leistung nur unerheblich von der Vereinbarung abweicht oder die Brauchbarkeit der Lieferungen/Leistungen für den Kunden nur unerheblich beeinträchtigt ist. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neuherstellung, sondern nur zur Nachbesserung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Kunde berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen kommt aber erst dann in Betracht, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Im Übrigen richtet sich die Mängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. § 9 Verzögerung oder Unmöglichkeit Wir haften bei Unmöglichkeit oder bei Verzögerung der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn ein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung verursacht hat. Unsere Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Abs. 1 wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf die Höhe der Auftragssumme begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten nicht bei der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 10 Begrenzung der Schadensersatzhaftung Wir haften in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn die Haftung durch einen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgelöst wurde. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 aufgeführten Ausnahmefälle vor. Unsere Haftung ist auch im Übrigen in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 3 dieses Absatzes genannten Ausnahmefälle vor. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Die Haftung für Unmöglichkeit und Verzug bestimmt sich jedoch nach § 9. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 11 Verjährung Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferung/Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen, und zwar unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe: die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung des Liefergegenstandes und/oder bei Erbringung bzw. Abnahme der Leistung. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 12 Sonstiges Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist Osnabrück. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. 12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner nicht berührt.
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Telefon O5468 9 23 40 Fax O5468 9 23 424 info@feik-maschinenbau.de
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG 49565 Bramsche Vördener Str. 113 Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin: Feik-Geschäftsführungs-GmbH Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Geschäftsführer: Thomas Feik Eingetragen beim Amtsgericht Osnabrück HRA 7030 (Stand: September 2011) § 1 Allgemeines – Geltungsbereich Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden eine Dienstleistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 310 Abs. 1, 14 BGB. § 2 Angebotsunterlagen An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Beschreibungen, Mustern, Kostenvoranschlägen und sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und ggf. Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. An individuell ausgearbeitete Angebote halten wir uns vier Wochen ab dem Datum des Angebotes gebunden. § 3 Preise, Zahlungsbedingungen Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Bei Warenlieferungen ist, sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist die Rechnung ohne Abzug innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln zum Zahlungsverzug. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 4 Selbstbelieferungsvorbehalt Soweit wir für die Erfüllung der uns obliegenden Pflichten auf Vorlieferungen oder Vorleistungen Dritter angewiesen sind, übernehmen wir nicht das Risiko für die rechtzeitige Lieferung oder Leistung des Vorlieferanten. Sofern der Dritte trotz Abschlusses eines entsprechenden Vertrages seinerseits nicht liefert oder leistet, sind wir berechtigt, von dem Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir werden im Falle des Rücktritts Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten. § 5 Lieferzeit Termine oder Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Die Einhaltung von vereinbarten Terminen oder Fristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die vollständige Erfüllung etwaiger Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. § 6 Eigentumsvorbehalt Soweit wir Ware an den Kunden liefern, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt für uns. Das Miteigentum an dem aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstand (Neuware) steht uns in dem Maße zu, wie es sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind der Kunde und wir uns darüber einig, dass der Kunde uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware einräumt. Im Falle der Veräußerung der gelieferten Ware oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer Erklärungen bedarf. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware oder der Neuware untersagt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer zu vereinbaren, dass der Abnehmer erst mit der vollständigen Zahlung Eigentum erwirbt. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. § 7 Pflicht zur zeitnahen Mängelrüge Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel von uns gelieferter Ware oder von uns erbrachter Leistungen unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder der Leistung schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben. § 8 Mängel der Leistungen bzw. der von uns gelieferten Ware Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die von uns erbrachte Lieferung/Leistung nur unerheblich von der Vereinbarung abweicht oder die Brauchbarkeit der Lieferungen/Leistungen für den Kunden nur unerheblich beeinträchtigt ist. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neuherstellung, sondern nur zur Nachbesserung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Kunde berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen kommt aber erst dann in Betracht, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Im Übrigen richtet sich die Mängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. § 9 Verzögerung oder Unmöglichkeit Wir haften bei Unmöglichkeit oder bei Verzögerung der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn ein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung verursacht hat. Unsere Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Abs. 1 wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf die Höhe der Auftragssumme begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten nicht bei der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 10 Begrenzung der Schadensersatzhaftung Wir haften in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn die Haftung durch einen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgelöst wurde. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 aufgeführten Ausnahmefälle vor. Unsere Haftung ist auch im Übrigen in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 3 dieses Absatzes genannten Ausnahmefälle vor. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Die Haftung für Unmöglichkeit und Verzug bestimmt sich jedoch nach § 9. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 11 Verjährung Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferung/Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen, und zwar unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe: die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung des Liefergegenstandes und/oder bei Erbringung bzw. Abnahme der Leistung. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 12 Sonstiges Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist Osnabrück. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. 12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner nicht berührt.
MASCHINENBAU FEIK GmbH & Co. KG Vördenerstr. 113 49565 Bramsche
Telefon O5468 9 23 40 Fax O5468 9 23 424 info@feik-maschinenbau.de
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG 49565 Bramsche Vördener Str. 113 Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin: Feik-Geschäftsführungs-GmbH Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Geschäftsführer: Thomas Feik Eingetragen beim Amtsgericht Osnabrück HRA 7030 (Stand: September 2011) § 1 Allgemeines – Geltungsbereich Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden eine Dienstleistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 310 Abs. 1, 14 BGB. § 2 Angebotsunterlagen An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Beschreibungen, Mustern, Kostenvoranschlägen und sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und ggf. Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. An individuell ausgearbeitete Angebote halten wir uns vier Wochen ab dem Datum des Angebotes gebunden. § 3 Preise, Zahlungsbedingungen Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Bei Warenlieferungen ist, sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist die Rechnung ohne Abzug innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln zum Zahlungsverzug. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 4 Selbstbelieferungsvorbehalt Soweit wir für die Erfüllung der uns obliegenden Pflichten auf Vorlieferungen oder Vorleistungen Dritter angewiesen sind, übernehmen wir nicht das Risiko für die rechtzeitige Lieferung oder Leistung des Vorlieferanten. Sofern der Dritte trotz Abschlusses eines entsprechenden Vertrages seinerseits nicht liefert oder leistet, sind wir berechtigt, von dem Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir werden im Falle des Rücktritts Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten. § 5 Lieferzeit Termine oder Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Die Einhaltung von vereinbarten Terminen oder Fristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die vollständige Erfüllung etwaiger Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. § 6 Eigentumsvorbehalt Soweit wir Ware an den Kunden liefern, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt für uns. Das Miteigentum an dem aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstand (Neuware) steht uns in dem Maße zu, wie es sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind der Kunde und wir uns darüber einig, dass der Kunde uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware einräumt. Im Falle der Veräußerung der gelieferten Ware oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer Erklärungen bedarf. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware oder der Neuware untersagt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer zu vereinbaren, dass der Abnehmer erst mit der vollständigen Zahlung Eigentum erwirbt. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. § 7 Pflicht zur zeitnahen Mängelrüge Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel von uns gelieferter Ware oder von uns erbrachter Leistungen unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder der Leistung schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben. § 8 Mängel der Leistungen bzw. der von uns gelieferten Ware Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die von uns erbrachte Lieferung/Leistung nur unerheblich von der Vereinbarung abweicht oder die Brauchbarkeit der Lieferungen/Leistungen für den Kunden nur unerheblich beeinträchtigt ist. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neuherstellung, sondern nur zur Nachbesserung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Kunde berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen kommt aber erst dann in Betracht, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Im Übrigen richtet sich die Mängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. § 9 Verzögerung oder Unmöglichkeit Wir haften bei Unmöglichkeit oder bei Verzögerung der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn ein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung verursacht hat. Unsere Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Abs. 1 wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf die Höhe der Auftragssumme begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten nicht bei der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 10 Begrenzung der Schadensersatzhaftung Wir haften in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn die Haftung durch einen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgelöst wurde. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 aufgeführten Ausnahmefälle vor. Unsere Haftung ist auch im Übrigen in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 3 dieses Absatzes genannten Ausnahmefälle vor. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Die Haftung für Unmöglichkeit und Verzug bestimmt sich jedoch nach § 9. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 11 Verjährung Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferung/Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen, und zwar unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe: die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung des Liefergegenstandes und/oder bei Erbringung bzw. Abnahme der Leistung. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 12 Sonstiges Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist Osnabrück. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. 12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner nicht berührt.
MASCHINENBAU FEIK GmbH & Co. KG Vördenerstr. 113 49565 Bramsche
Telefon O5468 9 23 40 Fax O5468 9 23 424 info@feik-maschinenbau.de
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG 49565 Bramsche Vördener Str. 113 Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin: Feik-Geschäftsführungs-GmbH Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Geschäftsführer: Thomas Feik Eingetragen beim Amtsgericht Osnabrück HRA 7030 (Stand: September 2011) § 1 Allgemeines – Geltungsbereich Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden eine Dienstleistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 310 Abs. 1, 14 BGB. § 2 Angebotsunterlagen An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Beschreibungen, Mustern, Kostenvoranschlägen und sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und ggf. Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. An individuell ausgearbeitete Angebote halten wir uns vier Wochen ab dem Datum des Angebotes gebunden. § 3 Preise, Zahlungsbedingungen Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Bei Warenlieferungen ist, sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist die Rechnung ohne Abzug innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln zum Zahlungsverzug. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 4 Selbstbelieferungsvorbehalt Soweit wir für die Erfüllung der uns obliegenden Pflichten auf Vorlieferungen oder Vorleistungen Dritter angewiesen sind, übernehmen wir nicht das Risiko für die rechtzeitige Lieferung oder Leistung des Vorlieferanten. Sofern der Dritte trotz Abschlusses eines entsprechenden Vertrages seinerseits nicht liefert oder leistet, sind wir berechtigt, von dem Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir werden im Falle des Rücktritts Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten. § 5 Lieferzeit Termine oder Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Die Einhaltung von vereinbarten Terminen oder Fristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die vollständige Erfüllung etwaiger Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. § 6 Eigentumsvorbehalt Soweit wir Ware an den Kunden liefern, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt für uns. Das Miteigentum an dem aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstand (Neuware) steht uns in dem Maße zu, wie es sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind der Kunde und wir uns darüber einig, dass der Kunde uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware einräumt. Im Falle der Veräußerung der gelieferten Ware oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer Erklärungen bedarf. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware oder der Neuware untersagt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer zu vereinbaren, dass der Abnehmer erst mit der vollständigen Zahlung Eigentum erwirbt. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. § 7 Pflicht zur zeitnahen Mängelrüge Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel von uns gelieferter Ware oder von uns erbrachter Leistungen unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder der Leistung schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben. § 8 Mängel der Leistungen bzw. der von uns gelieferten Ware Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die von uns erbrachte Lieferung/Leistung nur unerheblich von der Vereinbarung abweicht oder die Brauchbarkeit der Lieferungen/Leistungen für den Kunden nur unerheblich beeinträchtigt ist. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neuherstellung, sondern nur zur Nachbesserung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Kunde berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen kommt aber erst dann in Betracht, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Im Übrigen richtet sich die Mängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. § 9 Verzögerung oder Unmöglichkeit Wir haften bei Unmöglichkeit oder bei Verzögerung der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn ein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung verursacht hat. Unsere Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Abs. 1 wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf die Höhe der Auftragssumme begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten nicht bei der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 10 Begrenzung der Schadensersatzhaftung Wir haften in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn die Haftung durch einen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgelöst wurde. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 aufgeführten Ausnahmefälle vor. Unsere Haftung ist auch im Übrigen in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 3 dieses Absatzes genannten Ausnahmefälle vor. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Die Haftung für Unmöglichkeit und Verzug bestimmt sich jedoch nach § 9. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 11 Verjährung Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferung/Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen, und zwar unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe: die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung des Liefergegenstandes und/oder bei Erbringung bzw. Abnahme der Leistung. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 12 Sonstiges Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist Osnabrück. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. 12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner nicht berührt.
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info@feik-maschinenbau.de
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG 49565 Bramsche Vördener Str. 113 Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin: Feik-Geschäftsführungs-GmbH Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Geschäftsführer: Thomas Feik Eingetragen beim Amtsgericht Osnabrück HRA 7030 (Stand: September 2011) § 1 Allgemeines – Geltungsbereich Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden eine Dienstleistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 310 Abs. 1, 14 BGB. § 2 Angebotsunterlagen An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Beschreibungen, Mustern, Kostenvoranschlägen und sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und ggf. Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. An individuell ausgearbeitete Angebote halten wir uns vier Wochen ab dem Datum des Angebotes gebunden. § 3 Preise, Zahlungsbedingungen Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Bei Warenlieferungen ist, sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist die Rechnung ohne Abzug innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln zum Zahlungsverzug. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 4 Selbstbelieferungsvorbehalt Soweit wir für die Erfüllung der uns obliegenden Pflichten auf Vorlieferungen oder Vorleistungen Dritter angewiesen sind, übernehmen wir nicht das Risiko für die rechtzeitige Lieferung oder Leistung des Vorlieferanten. Sofern der Dritte trotz Abschlusses eines entsprechenden Vertrages seinerseits nicht liefert oder leistet, sind wir berechtigt, von dem Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir werden im Falle des Rücktritts Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten. § 5 Lieferzeit Termine oder Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Die Einhaltung von vereinbarten Terminen oder Fristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die vollständige Erfüllung etwaiger Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. § 6 Eigentumsvorbehalt Soweit wir Ware an den Kunden liefern, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt für uns. Das Miteigentum an dem aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstand (Neuware) steht uns in dem Maße zu, wie es sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind der Kunde und wir uns darüber einig, dass der Kunde uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware einräumt. Im Falle der Veräußerung der gelieferten Ware oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer Erklärungen bedarf. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware oder der Neuware untersagt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer zu vereinbaren, dass der Abnehmer erst mit der vollständigen Zahlung Eigentum erwirbt. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. § 7 Pflicht zur zeitnahen Mängelrüge Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel von uns gelieferter Ware oder von uns erbrachter Leistungen unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder der Leistung schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben. § 8 Mängel der Leistungen bzw. der von uns gelieferten Ware Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die von uns erbrachte Lieferung/Leistung nur unerheblich von der Vereinbarung abweicht oder die Brauchbarkeit der Lieferungen/Leistungen für den Kunden nur unerheblich beeinträchtigt ist. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neuherstellung, sondern nur zur Nachbesserung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Kunde berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen kommt aber erst dann in Betracht, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Im Übrigen richtet sich die Mängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. § 9 Verzögerung oder Unmöglichkeit Wir haften bei Unmöglichkeit oder bei Verzögerung der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn ein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung verursacht hat. Unsere Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Abs. 1 wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf die Höhe der Auftragssumme begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten nicht bei der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 10 Begrenzung der Schadensersatzhaftung Wir haften in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn die Haftung durch einen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgelöst wurde. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 aufgeführten Ausnahmefälle vor. Unsere Haftung ist auch im Übrigen in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 3 dieses Absatzes genannten Ausnahmefälle vor. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Die Haftung für Unmöglichkeit und Verzug bestimmt sich jedoch nach § 9. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 11 Verjährung Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferung/Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen, und zwar unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe: die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung des Liefergegenstandes und/oder bei Erbringung bzw. Abnahme der Leistung. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 12 Sonstiges Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist Osnabrück. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. 12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner nicht berührt.
MASCHINENBAU FEIK GmbH & Co. KG Vördenerstr. 113 49565 Bramsche
Telefon O5468 9 23 40 Fax O5468 9 23 424 info@feik-maschinenbau.de
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG 49565 Bramsche Vördener Str. 113 Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin: Feik-Geschäftsführungs-GmbH Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Geschäftsführer: Thomas Feik Eingetragen beim Amtsgericht Osnabrück HRA 7030 (Stand: September 2011) § 1 Allgemeines – Geltungsbereich Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden eine Dienstleistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 310 Abs. 1, 14 BGB. § 2 Angebotsunterlagen An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Beschreibungen, Mustern, Kostenvoranschlägen und sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und ggf. Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. An individuell ausgearbeitete Angebote halten wir uns vier Wochen ab dem Datum des Angebotes gebunden. § 3 Preise, Zahlungsbedingungen Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Bei Warenlieferungen ist, sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist die Rechnung ohne Abzug innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln zum Zahlungsverzug. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 4 Selbstbelieferungsvorbehalt Soweit wir für die Erfüllung der uns obliegenden Pflichten auf Vorlieferungen oder Vorleistungen Dritter angewiesen sind, übernehmen wir nicht das Risiko für die rechtzeitige Lieferung oder Leistung des Vorlieferanten. Sofern der Dritte trotz Abschlusses eines entsprechenden Vertrages seinerseits nicht liefert oder leistet, sind wir berechtigt, von dem Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir werden im Falle des Rücktritts Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten. § 5 Lieferzeit Termine oder Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Die Einhaltung von vereinbarten Terminen oder Fristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die vollständige Erfüllung etwaiger Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. § 6 Eigentumsvorbehalt Soweit wir Ware an den Kunden liefern, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt für uns. Das Miteigentum an dem aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstand (Neuware) steht uns in dem Maße zu, wie es sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind der Kunde und wir uns darüber einig, dass der Kunde uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware einräumt. Im Falle der Veräußerung der gelieferten Ware oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer Erklärungen bedarf. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware oder der Neuware untersagt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer zu vereinbaren, dass der Abnehmer erst mit der vollständigen Zahlung Eigentum erwirbt. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. § 7 Pflicht zur zeitnahen Mängelrüge Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel von uns gelieferter Ware oder von uns erbrachter Leistungen unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder der Leistung schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben. § 8 Mängel der Leistungen bzw. der von uns gelieferten Ware Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die von uns erbrachte Lieferung/Leistung nur unerheblich von der Vereinbarung abweicht oder die Brauchbarkeit der Lieferungen/Leistungen für den Kunden nur unerheblich beeinträchtigt ist. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neuherstellung, sondern nur zur Nachbesserung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Kunde berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen kommt aber erst dann in Betracht, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Im Übrigen richtet sich die Mängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. § 9 Verzögerung oder Unmöglichkeit Wir haften bei Unmöglichkeit oder bei Verzögerung der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn ein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung verursacht hat. Unsere Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Abs. 1 wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf die Höhe der Auftragssumme begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten nicht bei der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 10 Begrenzung der Schadensersatzhaftung Wir haften in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn die Haftung durch einen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgelöst wurde. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 aufgeführten Ausnahmefälle vor. Unsere Haftung ist auch im Übrigen in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 3 dieses Absatzes genannten Ausnahmefälle vor. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Die Haftung für Unmöglichkeit und Verzug bestimmt sich jedoch nach § 9. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 11 Verjährung Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferung/Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen, und zwar unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe: die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung des Liefergegenstandes und/oder bei Erbringung bzw. Abnahme der Leistung. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 12 Sonstiges Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist Osnabrück. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. 12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner nicht berührt.
MASCHINENBAU FEIK GmbH & Co. KG Vördenerstr. 113 49565 Bramsche
Telefon O5468 9 23 40 Fax O5468 9 23 424 info@feik-maschinenbau.de
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maschinenbau Feik GmbH & Co. KG 49565 Bramsche Vördener Str. 113 Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin: Feik-Geschäftsführungs-GmbH Sitz der Gesellschaft: Bramsche-Lappenstuhl Geschäftsführer: Thomas Feik Eingetragen beim Amtsgericht Osnabrück HRA 7030 (Stand: September 2011) § 1 Allgemeines – Geltungsbereich Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden eine Dienstleistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 310 Abs. 1, 14 BGB. § 2 Angebotsunterlagen An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Beschreibungen, Mustern, Kostenvoranschlägen und sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und ggf. Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. An individuell ausgearbeitete Angebote halten wir uns vier Wochen ab dem Datum des Angebotes gebunden. § 3 Preise, Zahlungsbedingungen Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Bei Warenlieferungen ist, sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist die Rechnung ohne Abzug innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln zum Zahlungsverzug. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 4 Selbstbelieferungsvorbehalt Soweit wir für die Erfüllung der uns obliegenden Pflichten auf Vorlieferungen oder Vorleistungen Dritter angewiesen sind, übernehmen wir nicht das Risiko für die rechtzeitige Lieferung oder Leistung des Vorlieferanten. Sofern der Dritte trotz Abschlusses eines entsprechenden Vertrages seinerseits nicht liefert oder leistet, sind wir berechtigt, von dem Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir werden im Falle des Rücktritts Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten. § 5 Lieferzeit Termine oder Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Die Einhaltung von vereinbarten Terminen oder Fristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die vollständige Erfüllung etwaiger Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. § 6 Eigentumsvorbehalt Soweit wir Ware an den Kunden liefern, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt für uns. Das Miteigentum an dem aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstand (Neuware) steht uns in dem Maße zu, wie es sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind der Kunde und wir uns darüber einig, dass der Kunde uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware einräumt. Im Falle der Veräußerung der gelieferten Ware oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer Erklärungen bedarf. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware oder der Neuware untersagt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer zu vereinbaren, dass der Abnehmer erst mit der vollständigen Zahlung Eigentum erwirbt. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. § 7 Pflicht zur zeitnahen Mängelrüge Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel von uns gelieferter Ware oder von uns erbrachter Leistungen unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder der Leistung schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben. § 8 Mängel der Leistungen bzw. der von uns gelieferten Ware Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die von uns erbrachte Lieferung/Leistung nur unerheblich von der Vereinbarung abweicht oder die Brauchbarkeit der Lieferungen/Leistungen für den Kunden nur unerheblich beeinträchtigt ist. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neuherstellung, sondern nur zur Nachbesserung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Kunde berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen kommt aber erst dann in Betracht, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Im Übrigen richtet sich die Mängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. § 9 Verzögerung oder Unmöglichkeit Wir haften bei Unmöglichkeit oder bei Verzögerung der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn ein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung verursacht hat. Unsere Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Abs. 1 wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung/Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf die Höhe der Auftragssumme begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten nicht bei der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 10 Begrenzung der Schadensersatzhaftung Wir haften in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend, wenn die Haftung durch einen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgelöst wurde. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 aufgeführten Ausnahmefälle vor. Unsere Haftung ist auch im Übrigen in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 3 dieses Absatzes genannten Ausnahmefälle vor. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Die Haftung für Unmöglichkeit und Verzug bestimmt sich jedoch nach § 9. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 11 Verjährung Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferung/Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen, und zwar unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe: die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung des Liefergegenstandes und/oder bei Erbringung bzw. Abnahme der Leistung. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 12 Sonstiges Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist Osnabrück. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. 12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner nicht berührt.
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